Arbeitszeugnis prüfen: Darauf sollten Sie achten

Verstehen, was gemeint ist: Der Zeugniscode

Grundsätzlich gilt beim Verfassen eines Arbeitszeugnisses das Gebot der Zeugnisklarheit. Das ergibt sich aus § 109 Abs. 2 Gewerbeordnung (GewO). Die Vorschrift besagt, dass das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein muss und der Wortlaut dem entsprechen muss, was auch tatsächlich gemeint ist. Negative Formulierungen werden allerdings in der Regel von den Arbeitsgerichten nicht geduldet. Schlechte Bewertungen werden daher „durch die Blume“ abgegeben: Für die Formulierung von Arbeitszeugnissen hat sich ein Zeugniscode etabliert. Er macht es möglich, negativ gemeinte Aussagen auf den ersten Blick immer noch gut klingen zu lassen. Entsprechende Formulierungen können sich im Arbeitszeugnis an mehreren Stellen finden.

Der Aufbau von Arbeitszeugnissen orientiert sich an gängigen Regeln. Genannt werden nach kurzer Einleitung zunächst persönliche Angaben wie Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers sowie der Beginn und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Auf eine kurze Vorstellung des Unternehmens folgt die Beschreibung der Aufgaben des Arbeitnehmers, des Werdegangs innerhalb des Unternehmens und möglicher Führungsverantwortung. 

Bewertung von Arbeitsleistung und Verhalten

Spannend wird es im nächsten Abschnitt: der Bewertung der Leistungen und des Sozialverhaltens. Die Arbeitsleistung wird üblicherweise durch folgende Floskeln ausgedrückt:

 

FormulierungNote
stets zu unserer vollsten Zufriedenheitsehr gut
zu unserer vollsten Zufriedenheit / stets zu unserer vollen Zufriedenheitgut
zu unserer vollen Zufriedenheit / stets zu unserer Zufriedenheitbefriedigend
zu unserer Zufriedenheitausreichend
überwiegend zu unserer Zufriedenheitmangelhaft
 

Bei der Bewertung des Sozialverhaltens sind diese Formulierungen üblich:

„Ihr/Sein Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen (und Kunden) war…

 

Formulierung

Note

 

… stets vorbildlich

 
sehr gut
… vorbildlich / stets einwandfrei“gut
… einwandfrei“befriedigend
… ohne Tadel“unterdurchschnittlich

In diesem Satz lauert noch ein Fallstrick: Werden die Vorgesetzten nicht an erster Stelle genannt, kann das ein dezenter Hinweis auf Respektlosigkeit oder Ungehorsam sein.

Schlussformel

Der Grund für ein Ausscheiden aus dem Unternehmen darf nur auf Wunsch des Arbeitnehmers genannt werden. Das Schreiben endet mit einer Dankesformel und Wünschen für die Zukunft. Was viele nicht wissen: Die Schlussformel gilt als abschließende Bewertung. Fehlt sie vollständig oder teilweise, ist das kein Zufall, sondern ist als (zulässige) schlechte Bewertung zu deuten. Das Arbeitszeugnis muss vom Arbeitgeber, von einem Ihnen gegenüber weisungsbefugten Mitarbeiter oder gegebenenfalls vom Personalleiter persönlich unterschrieben sein.

Prüfen Sie auch, ob das Arbeitszeugnis unzulässige Angaben oder Formulierungen enthält

No-gos im Arbeitszeugnis sind zum Beispiel Angaben über

  • das Gehalt
  • Abmahnungen
  • den Kündigungsgrund
  • Krankheiten oder Fehlzeiten
  • Vorstrafen
  • Behinderungen
  • eine Parteizugehörigkeit
  • Nebentätigkeiten
  • religiöses Engagement
  • ein Engagement im Betriebsrat oder in einer Gewerkschaft
  • Urlaubszeiten

Achten Sie darüber hinaus darauf, ob das Zeugnis formelle Fehler enthält, all ihre Leistungen aufgeführt und bewertet sind und ob die Bewertungen Ihrer Meinung nach korrekt sind. Ist das nicht der Fall, können Sie von Ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er Ihnen ein neues Zeugnis ausstellt. Mehr dazu lesen Sie in unserem Tipp „Anspruch auf Berichtigung beim Arbeitszeugnis: Wann greift er?“.

 

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