Arbeitszeitverkürzung: Das darf der Arbeitgeber

Mehr Lebensqualität, mehr Zeit für Hobbys, soziales Engagement, Familie und Freunde: Es hört sich verlockend an, aber Sie als Arbeitnehmer können nicht einfach von Ihrem Chef verlangen, dass er Ihre Arbeitszeit verkürzt. Da spielen rechtliche Fragen eine Rolle. Und auch Ihr Arbeitsvertrag bleibt nicht außen vor. Denn darin steht, was Sie und das Unternehmen in Sachen Arbeitszeit vereinbart haben.

Rechtliches zur Arbeitszeitverkürzung

Zu allererst sollten Sie mit Ihrem Arbeitgeber sprechen und ihm gleichzeitig schriftlich mitteilen, dass Sie gern Ihre Arbeitszeit reduzieren möchten. Den entsprechenden Antrag müssen Sie drei Monate vor Inkrafttreten der Verkürzung stellen.

Grundsätzlich darf der Arbeitgeber die Arbeitszeitverkürzung nicht ablehnen. Allerdings gilt, dass Sie bereits seit mehr als sechs Monaten im Unternehmen beschäftigt sein müssen. Zudem müssen im Unternehmen mindestens 15 Mitarbeiter tätig sein und es sollten aktuell auch keine betrieblichen Gründe vorliegen, die gegen eine Verkürzung sprechen. So kann das Unternehmen unter Umständen geltend machen, dass organisatorische Gründe oder eine Sicherheitsgefährdung dem im Weg stehen.

Wenn der Chef grundsätzlich Ihrem Vorhaben zustimmt, dann können Sie davon ausgehen, dass die Arbeitszeitverkürzung zugestanden wird.

Arbeitszeitverkürzung durch das Unternehmen

Doch wie sieht es aus, wenn die Initiative nicht von Ihnen ausgeht, sondern der Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit verkürzen möchte – zeitlich begrenzt oder längerfristig? Natürlich bedeutet das für Sie, weniger zu arbeiten und damit auch am Monatsende weniger Geld im Portemonnaie zu haben – einmal abgesehen davon, dass in Folge dessen auch Arbeitslosenbezüge und Rentenhöhe sinken. Deshalb werden Sie vielleicht nicht allzu glücklich sein, wenn der Wunsch nicht von Ihnen, sondern von Ihrem Chef ausgesprochen wird.

So einfach nach Lust und Laune kann der Arbeitgeber Ihre Arbeitszeit nicht kürzen. In Ihrem Arbeitsvertrag ist schließlich eine Stundenzahl festgelegt. Schauen Sie einmal nach, welche Regelung Sie und Ihr Arbeitgeber getroffen haben. Wenn dort beispielsweise festgehalten wurde, dass die Arbeitszeit von Seiten des Arbeitgebers je nach betrieblicher Notwendigkeit gekürzt werden darf, dann darf er diese auch durchsetzen.

Dabei muss er sich jedoch an einen bestimmten Rahmen halten: So darf er die derzeit geltende Arbeitszeit nicht um mehr als 20% kürzen. Dann ist eine vereinbarte Klausel zur Arbeitszeitveränderung im Arbeitsvertrag nämlich unwirksam. Wenn Sie also bisher 40 Stunden in der Woche gearbeitet haben, darf der Arbeitgeber Ihre Stundenzahl nur auf höchsten 32 Stunden reduzieren.

Wenn Sie als Mitarbeiter mit einer Reduzierung nicht einverstanden sind, können Sie notfalls dagegen klagen. Ihr Arbeitgeber muss nachweisen, dass er nicht nur bestimmten Mitarbeitern die Arbeitszeit kürzen will, sondern dass diese Regelung bei allen Mitarbeitern Anwendung findet.

Fazit

Ganz sicher kann eine Arbeitszeitverkürzung – egal, von welcher Seite sie ausgeht, positive und negative Konsequenzen für Sie als Arbeitnehmer haben, doch generell gilt:

  • Der Arbeitnehmer hat gemäß dem Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge grundsätzlich das Recht, seine Arbeitszeit zu verkürzen.
  • Der Arbeitgeber kann dies ablehnen, wenn wichtige betriebliche Gründe dagegensprechen. Auch er kann die Arbeitszeit kürzen – aber nur, wenn entsprechende Regelungen im Arbeitsvertrag stehen. Die Kürzung muss dann prinzipiell für alle Mitarbeiter gelten und darf 20% nicht überschreiten.
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