Was sind steuerbegünstigte Versorgungsbezüge?

Versorgungsbezüge sind der Rente vergleichbare Leistungen, soweit sie, laut § 229 des Sozialgesetzbuches, wegen einer Einschränkung der Erwerbstätigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Konkret gelten Ruhegeld, Witwen- und Waisengeld, der Unterhaltsbeitrag sowie Bezüge, die aufgrund des Erreichens der Altersgrenze oder aufgrund einer verminderten Erwerbstätigkeit gewährt werden, als Versorgungsbezüge. Doch auch die Bezüge von politischen Amtsträgern im Ruhestand, etwa von Abgeordneten oder Ministern, fallen unter diesen Begriff.

Freibeträge und Zuschläge

Versorgungsbezüge zählen somit zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Doch sind sie auch steuerfrei? Grundsätzlich sind sie steuer- und versicherungspflichtig, und auch Beiträge zur Krankenversicherung müssen entrichtet werden.

Bei den Bezügen handelt es sich jedoch um steuerbegünstigte Einkünfte, da bei ihnen ein gewisser Versorgungsfreibetrag gewährt wird, und der ist in der Regel steuerfrei. Der Freibetrag berechnet sich prozentual nach der gezahlten Leistung. Zudem wird ein pauschaler Zuschlag gezahlt, der den Versorgungsfreibetrag nicht überschreiten darf. Der maßgebende Prozentsatz lässt sich nach einer Tabelle im Einkommenssteuergesetz berechnen.

Der für das Jahr, in dem die Rente oder die Versorgungsleistung beginnt, ermittelte Betrag gilt für die gesamte Laufzeit der Bezüge. Regelmäßige Anpassungen führen nicht zu einer neuen Berechnung.

Hin zur nachgelagerten Besteuerung

Der Versorgungsfreibetrag ändert sich parallel zur Steuerbegünstigung, die, wie erwähnt, bis 2040 abgesenkt wird. Das Gesetz wurde 2004 auf den Weg gebracht. Generell unterliegen die Versorgungsbezüge genau wie andere Gehälter oder Dienstbezüge der Versteuerung, doch wurde hier ein zusätzlicher Versorgungsfreibetrag gewährt.

Ab 2005 findet nun schrittweise ein Übergang der Besteuerung der während der Erwerbstätigkeit in die Altersvorsorge eingezahlten Beträge (vorgelagerte Besteuerung) hin zur Besteuerung der Leistungen in der Auszahlzeit (nachgelagerte Besteuerung) statt. Ab 2040 werden somit die Beamtenpensionen und Renten steuerlich gleichbehandelt.

Zur Veranschaulichung der zukünftigen Entwicklung bei der Berechnung des Versorgungsfreibetrages hilft im Folgenden ein Blick auf § 19 Abs. 2 S. 3 des Einkommenssteuergesetzes.

Entwicklung bis 2040

Waren 2016 noch 22,4% der Versorgungsbezüge bei einem Höchstbetrag von 1.680 EUR sowie einem Zuschlag von 504 EUR steuerfrei, so sank im Folgejahr der Wert auf 20,8% der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 1.560 EUR und einem Zuschlag von 468 EUR.

Schon 2020 ergibt sich folgendes Bild: Steuerfrei sind dann nur noch 16% der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 1.200 EUR und einem Zuschlag von lediglich 360 EUR.

Der bisher gewährte Freibetrag wird somit jährlich kontinuierlich gesenkt. Das heißt, je später der Versorgungsbeginn, desto geringer fällt der zu berücksichtigende Freibetrag aus. Das Gleiche gilt für den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.

Im Jahr 2040 wird sich die Berechnung des Versorgungsfreibetrages folgendermaßen darstellen: Steuerfrei sind 0% der Versorgungsbezüge bis zu einem Höchstbetrag von 0 EUR und auch der Zuschlag liegt bei 0 EUR. Damit soll erreicht werden, dass Beamtenpensionen und Renten steuerlich eine Gleichbehandlung erfahren.

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