Urlaubsanspruch und Mutterschutz: Das ist zu beachten

Mutterschutz hebt Urlaubsanspruch nicht auf
Werdende Mütter brauchen sich keine Sorgen darüber zu machen, dass die Zeiten des Mutterschutzes zulasten ihrer Urlaubsansprüche gehen. Dem hat der Gesetzgeber mit § 17 des Mutterschutzgesetzes einen Riegel vorgeschoben. Schwangere Frauen brauchen während der Zeit des Mutterschutzes nicht zu arbeiten. Dieser Zeitraum ist auch „urlaubsfrei“, das heißt, dass kein Urlaub während dieser Zeit genommen werden muss, der Urlaub für diesen Zeitraum aber auch nicht verfällt. Bestehende Urlaubsansprüche werden durch die Zeiten des Mutterschutzes also nicht gemindert. Das bedeutet, dass die Schwangere Anspruch auf ihren kompletten Jahresurlaub hat, auch wenn sie einen Teil des Jahres im Mutterschutz war. Deshalb steht der werdenden Mutter logischerweise auch ein Zwölftel ihres Jahresurlaubs für jeden Monat Mutterschutz zu.
Urlaubsanspruch im Mutterschutz verfällt nicht
Muss der „normale“ Arbeitnehmer seinen Urlaub bis spätestens zum 31.3. des Folgejahres genommen haben, gilt diese Regelung nicht für Frauen im Mutterschutz. Bei ihnen besteht der Anspruch auf Urlaub über diesen Zeitpunkt hinaus. Der im Kalenderjahr nicht genommene Urlaub kann nach dem Ende des Mutterschutzes oder sogar erst nach Ablauf einer sich anschließenden Elternzeit genommen werden. Je nach Länge der Elternzeit bestehen diese Urlaubsansprüche unter Umständen mehrere Jahre. Nach Ablauf der Elternzeit muss der Resturlaub jedoch bis spätestens zum Ende des darauffolgenden Jahres genommen werden.
Kein Urlaubsanspruch während der Elternzeit
Wie bereits gesagt, hat jede berufstätige Schwangere auch während des Mutterschutzes den vollen Anspruch auf ihr zustehende Urlaubstage. Diese Regelung gilt allerdings nicht für die Elternzeit. Urlaubsansprüche aus der Zeit des Mutterschutzes verfallen zwar nicht bis zum Ende der Elternzeit, für die Elternzeit selbst gibt es allerdings keinen Urlaub. Deshalb hat der Arbeitgeber das Recht, pro Monat der Elternzeit ein Zwölftel des Jahresurlaubs zu kappen. Die rechtliche Grundlage dazu bietet § 17, Abs. 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes. Eine Ausnahme bildet die vorübergehende Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit. Wer während der Elternzeit weiterhin als Teilzeitbeschäftigter im Betrieb tätig ist, hat auch dementsprechenden Anspruch auf Urlaub.
Bei Kündigung doch Anspruch auf Urlaub während der Elternzeit
Eine weitere Ausnahme greift, wenn der Arbeitsvertrag während oder unmittelbar nach Ablauf der Elternzeit beendet wird. Dann darf der Arbeitgeber hinterher nicht den Urlaub kürzen. Für den während der Elternzeit angesammelten Urlaubsanspruch hat der Arbeitnehmer in diesem Fall Anspruch auf einen finanziellen Ausgleich. Im Klartext bedeutet dies, dass die freien Tage ausbezahlt werden müssen, auf die ein Anspruch bestanden hat, der jedoch wegen des Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr geltend gemacht werden konnte.