Grundsätzlich besteht im Fall einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit eine Anzeigepflicht, die sich aus § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ergibt.
Was darf der Arbeitgeber bei der Krankmeldung wissen?
Sobald ein Arbeitnehmer feststellt, dass er nicht arbeiten kann, muss er sich bei seinem Arbeitgeber krankmelden. Das kann formlos, also zum Beispiel telefonisch oder per E-Mail geschehen. Dabei muss er seinem Chef nicht sagen, woran er erkrankt ist oder welche Beschwerden er hat – das unterliegt dem Schutz der Privatsphäre. Auch wenn dieser explizit danach fragt, besteht keine Pflicht, über die Art der Erkrankung Auskunft zu geben. Verweigert der Arbeitnehmer diese Auskunft, dürfen ihm daraus keine Nachteile entstehen. Allerdings hat der Arbeitgeber das Recht zu erfahren, wie lange der Mitarbeiter nach seiner subjektiven Einschätzung voraussichtlich ausfallen wird.
Die Krankschreibung durch den Arzt: Hat der Arbeitgeber ein Recht, die Diagnose zu erfahren?
Ist der Arbeitnehmer auch am vierten Tag noch nicht wieder in der Lage zu arbeiten, muss er eine Krankschreibung von einem Arzt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, vorlegen. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber sogar berechtigt, bereits zu Beginn der Krankheit eine Krankschreibung zu verlangen. Aus dem ärztlichen Attest geht nur hervor, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, nicht aber warum. Auch hier gilt: Der Arbeitgeber hat kein Recht, Auskunft über die Diagnose zu erhalten – weder vom Arbeitnehmer noch vom Arzt. Das gilt auch dann, wenn er die Arbeitsunfähigkeit anzweifelt, sprich, wenn er den Verdacht hat, dass der Mitarbeiter „blaumacht“. Der Arbeitgeber darf allerdings Auskunft darüber verlangen, wie lange der Mitarbeiter nach der Prognose des Arztes ausfallen wird.
In bestimmten Fällen kann der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran haben, zu wissen, woran der Mitarbeiter erkrankt ist – nämlich dann, wenn die Krankheit für betriebliche Belange relevant ist. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn sich bereits Kollegen oder Kunden angesteckt haben können, vor allem, wenn es sich um eine schwerere Erkrankung handelt.
Übrigens: Die Vorlage der Krankschreibung in Papierform wird ab 2020 durch ein elektronisches Meldeverfahren ersetzt. Der Arbeitgeber kann dann die Daten bei der jeweiligen Krankenkasse abrufen. Dies ändert aber nichts am Umfang der Auskunftspflicht.
Inwieweit darf der Betriebsarzt Auskunft geben?
Wird die Diagnose nicht von einem Haus- oder Facharzt, sondern von einem Betriebsarzt gestellt, ist auch dieser nicht befugt, sie dem Arbeitgeber mitzuteilen. Er darf ihn lediglich darüber informieren, ob der Arbeitnehmer gesundheitlich in der Lage ist, seine derzeitige oder eine Tätigkeit in einer zukünftigen Position auszuführen.
Darf der Arbeitgeber die Krankschreibung anzweifeln?
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat das ärztliche Attest einen hohen Beweiswert. Das bedeutet, es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Arzt kein falsches Attest ausstellt. Hat der Arbeitgeber dennoch einen konkreten Verdacht, dass sein Mitarbeiter „blaumacht“ und diesen auch entsprechend dokumentiert, kann er eigene Recherchen anstellen oder sogar einen Detektiv beauftragen. Dabei muss aber stets die Privatsphäre des Mitarbeiters geachtet werden.