Wann habe ich Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

Zwischenzeugnis möglich bei berechtigtem Interesse
Einen Anspruch auf ein qualifiziertes Zwischenzeugnis gibt es in der Regel, wenn ein berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers besteht, wenn entsprechende tarifvertragliche Regelungen existieren oder eine solche Beurteilung im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Üblicherweise ist der direkte Vorgesetzte der Ansprechpartner, wenn ein solches Zwischenzeugnis gewünscht wird.
Keine festen Regeln, wann ein Zwischenzeugnis sinnvoll ist
Auch wenn es keine festen Regeln gibt, aus welchen Gründen ein Zwischenzeugnis verlangt werden kann, so haben sich doch einige Kriterien etabliert, die eine solche Leistungsbeurteilung rechtfertigen. Das können zum Beispiel die Suche nach einer neuen Stelle oder der Wunsch nach dem Wechsel des Arbeitsplatzes innerhalb der Firma sein. Bietet das Unternehmen dem Beschäftigten einen Aufhebungsvertrag an, kann auch dies den Wunsch nach einem Zwischenzeugnis rechtfertigen. Auch wer schon lange in einem Betrieb tätig ist, kann ein Zwischenzeugnis verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Unternehmen keine kontinuierliche Leistungsbeurteilung gibt. Hier bietet das Zwischenzeugnis dem Mitarbeiter einen guten Zwischenstand, um seine Position innerhalb des Unternehmens einschätzen zu können.
Beförderung kann Zwischenbeurteilung rechtfertigen
Wechselt ein Unternehmen oder Teile davon den Besitzer oder steht eine Fusion ins Haus, ist der Wunsch nach einem Zwischenzeugnis ebenfalls plausibel. Oft ist dann eine andere Personalabteilung für den Mitarbeiter zuständig. Deshalb ist es nach einiger Zeit kaum mehr möglich, ein objektives Zeugnis zu erstellen. Gleiches gilt für den Wechsel eines Vorgesetzten, der die Leistungen seines Mitarbeiters sicherlich am besten beurteilen kann. Ist ein Beschäftigter befördert worden, ist ein Zwischenzeugnis ebenfalls sinnvoll. Oft fallen nach einer Beförderung neue Aufgaben an, sodass eine Zwischenbilanz der bisherigen Tätigkeiten durchaus gerechtfertigt ist. Gleiches gilt für eine absolvierte Weiterbildung, die auch für neue Aufgaben qualifiziert.
Zwischenzeugnis bei Befristung nachvollziehbar
Wer lediglich befristet beschäftigt ist, hat ebenfalls gute Gründe, nach einem Zwischenzeugnis zu fragen. Da das Ende der Tätigkeit in der Regel abzusehen ist, kann niemandem verwehrt werden, sich nach einer neuen Stelle umzusehen. Weitere Gründe sind der aktuelle oder geplante Abbau von Stellen, eine Elternzeit oder eine längere Auszeit – etwa ein Sabbatical oder ein Zweitstudium. In allen diesen Fällen dürfte die Frage nach einem Zwischenzeugnis nachvollziehbar sein. Deshalb ist es auch unwahrscheinlich, dass eine solche Bitte das Verhältnis zwischen Chef und Beschäftigtem trübt.
Geeigneter Zeitpunkt ist wichtig
Da es keinen rechtlichen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis gibt, fehlen entsprechende Fristen, bis zu denen ein solches Zeugnis ausgestellt werden muss. Deshalb ist es sinnvoll, frühzeitig nach einer solchen Beurteilung zu fragen. Dabei sollte auch auf den Zeitpunkt geachtet werden, an dem die Bitte vorgetragen wird. Steht der Vorgesetzte kurz vor seinem Urlaub oder ist der Arbeitsanfall im Unternehmen extrem hoch, sind dies sicherlich nicht die besten Voraussetzungen, dass ein Zwischenzeugnis schnell und zur Zufriedenheit des Beschäftigten ausgestellt wird.