Urlaubsanspruch und Teilzeit: Das müssen Sie wissen

Urlaubsanspruch in Teilzeit: Zahl der Werktage entscheidet
Grundsätzlich ergibt sich der Anspruch auf Urlaub aus der Zahl der Werktage, an denen gearbeitet wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob pro Tag vier, sechs oder acht Stunden gearbeitet wird. Ein Teilzeitbeschäftigter mit einer Fünf-Tage-Woche darf sich also über die gleiche Zahl an Urlaubstagen wie sein vollzeitbeschäftigter Kollege freuen.
Urlaubsanspruch in Teilzeit leicht zu berechnen
Wer jedoch an weniger Tagen in der Woche arbeitet als eine Vollzeitkraft, der bekommt auch weniger Urlaubstage. Hier rechnet der Arbeitgeber also den Anspruch auf Urlaub auf die Zahl der Werktage um, an denen die Teilzeitkraft tätig ist. Mittels einer gängigen Formel lässt sich dieser Urlaubsanspruch für Teilzeitbeschäftigte schnell ermitteln. Sie lautet
Urlaubstage : Arbeitstage Vollzeit x Arbeitstage Teilzeit = Urlaubsanspruch in Tagen
Hat ein Vollzeitbeschäftigter mit Fünf-Tage-Woche einen Anspruch auf 30 Urlaubstage im Jahr, so verringert sich dieser Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten, der nur vier Tage in der Woche arbeitet, dementsprechend. Er hat also ein Recht auf 24 bezahlte Urlaubstage pro Jahr (30 : 5 x 4 = 24). Wer in diesem Unternehmen lediglich zwei Tage in der Woche arbeitet, bekommt nach dieser Formel immerhin zwölf Urlaubstage zugesprochen (30 : 5 x 2 = 12)
Unter dem Strich bleibt die Zahl der Urlaubswochen für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte gleich. Wer fünf Tage in der Woche arbeitet, muss auch fünf Urlaubstage für eine Woche Urlaub einsetzen. Wer lediglich zwei Tage in der Woche arbeitet, hat für zwei Urlaubstage auch gleich die ganze Woche frei.
Halbe Urlaubstage sind aufzurunden
Eindeutig sind die gesetzlichen Regelungen auch, wenn bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs der Teilzeitbeschäftigten „krumme“ Urlaubstage als Ergebnis herauskommen. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Urlaubanspruch eines Teilzeitbeschäftigten 26 Tage beträgt und er an drei Tagen wöchentlich arbeitet
(26 : 5 x 3 = 15,6).
Nach den Vorgaben des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Im vorhergehenden Beispiel hätte der Teilzeitbeschäftigte also einen Anspruch auf volle 16 Urlaubstage.
Bei unterschiedlichen Arbeitszeiten zählt der Jahresdurchschnitt
Etwas anders sieht es bei der Urlaubsberechnung für Teilzeitkräfte aus, wenn diese keine festen Arbeitstage innerhalb der Woche haben, sondern auf Anforderung, also zu unterschiedlichen Zeiten eingesetzt werden. Hier greift als Berechnungsgrundlage nicht die normale Arbeitswoche, sondern die wöchentliche Arbeitszeit im Jahresdurchschnitt. Die auf 52 Wochen bezogenen Werte ergeben hier die Wochenarbeitstage. Die Gesamtzahl der Arbeitstage geteilt durch 52 ergibt also die durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage. Diese sind dann wiederum nach der bekannten Formel umzurechnen und ergeben den Anspruch auf die für das Jahr zustehenden Urlaubstage.
Voller Urlaub für Vollzeit auch nach Wechsel auf Teilzeit
Wer mindestens sechs Monate Vollzeit in einem Betrieb gearbeitet hat und danach auf Teilzeitarbeit umstellt, hat nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Gegensatz zu einer früheren Regelung trotzdem Anspruch auf den anteilmäßigen vollen, während der Vollzeittätigkeit erworbenen Urlaub. Der Urlaubsanspruch für die Zeit der Teilzeitbeschäftigung wird dann wieder anteilmäßig für diese Zeit berechnet.