Rentenpunkte bestimmen Höhe der Altersrente
Seit dem 1. Januar 1992 sind diese so genannten Rentenpunkte die Werteinheit, anhand derer die Höhe der Altersrente berechnet wird. Die Rentenpunkte bilden gewissermaßen die Basis der einkommensbezogenen Rente. Ihre Anzahl in einem Kalenderjahr entspricht dem Verhältnis zwischen dem persönlichen eigenen Einkommen und dem Durchschnittseinkommen aller Versicherten des gleichen Kalenderjahres.
Beitragsbemessungsgrenze setzt Limit für Rentenpunkte
Laut § 63, Absatz 2 des Sozialgesetzbuchs (SGB) VI ergibt sich genau ein Rentenpunkt, wenn in einem Kalenderjahr auf das durchschnittliche Einkommen gemäß Anlage 1 SGB VI Beiträge gezahlt wurden. Werden Beiträge auf die Hälfte des Durchschnittseinkommens gezahlt, ergibt sich dementsprechend ein halber Entgeltpunkt, bei doppeltem Einkommen logischerweise zwei. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es eine Einkommens-Obergrenze für die Berechnung der Rentenpunkte gibt. Dieses Limit wird durch die Beitragsbemessungsgrenze festgelegt. Diese ist jedoch unterschiedlich und hängt davon ab, ob das Einkommen in den alten oder in den neuen Bundesländern erzielt wurde, und davon, ob in die allgemeine Rentenversicherung oder in die knappschaftliche Rentenversicherung eingezahlt wurde. So liegt die aktuelle Grenze für den Jahresverdienst in der allgemeinen Rentenversicherung im Westen Deutschlands bei 80.400 Euro, im Osten hingegen bei 73.800 Euro. Knappschaftsversicherte im Osten bekommen Entgeltpunkte für Jahreseinkommen bis zu 91.200 Euro, im Westen sogar bis zu 98.400 Euro. Die maximale Zahl an Entgeltpunkten, die ein Versicherter pro Kalenderjahr erwerben kann, ergibt sich aus dem Verhältnis der Beitragsbemessungsgrenze zum Durchschnittseinkommen aller Versicherten des gleichen Kalenderjahres.
Rentenpunkte werden jährlich berechnet
Die Entgeltpunkte machen die Beitragsleistung verschiedener Kalenderjahre vergleichbar: Für den Rentenanspruch ist die relative Einkommensposition beziehungsweise die relative Beitragsleistung über das gesamte Erwerbsleben hinweg entscheidend. Aus diesem Grund wird auch die Anzahl an Entgeltpunkten für jedes Kalenderjahr separat berechnet. Deshalb führt ein gleiches relatives Einkommen in jedem Kalenderjahr zu einem gleich hohen Rentenanspruch.
Zuschläge durch „persönliche Entgeltpunkte“
Neben den Entgeltpunkten, die auf dem Einkommen basieren, gibt es noch die so genannten „persönlichen Entgeltpunkte“, die auch im SGB VI festgelegt sind. Dazu gehören unter anderem Zuschläge für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung, bei Waisenrenten oder für ständige Arbeiten unter Tage.
Rentenpunkte orientieren sich am Durchschnittseinkommen
Berechnet werden die Rentenpunkte also, indem das tatsächlich erzielte Jahreseinkommen durch das Durchschnittsentgelt aller Beitragszahler im jeweiligen Jahr geteilt wird. Aktualisiert wird das jeweilige durchschnittliche Jahreseinkommen der Einzahler in die allgemeine Rentenversicherung in der Anlage 1 des SGB VI. 2018 lag das durchschnittliche Jahreseinkommen der Beitragszahler in Westdeutschland zum Beispiel bei 37.873 Euro. Wer in diesem Jahr 30.000 Euro verdient hat, der bekommt dafür also 30.000 / 37.873 = 0,7921 Rentenpunkte gutgeschrieben. Wer 2018 dagegen in Westdeutschland ein Einkommen bis zur gültigen Beitragsbemessungsgrenze von 78.000 Euro erwirtschaftet hat, dem wurden dafür 78.000 / 37.873 = 2,0595 Rentenpunkte angerechnet.