Geruchsbelästigung am Arbeitsplatz: Was Sie hinnehmen müssen und was nicht

Geruchsbelästigung: Das versteht man darunter
Je nach Branche sind Gerüche ein unumgänglicher Begleiter im Arbeitsalltag. Wer beispielsweise als Handwerker oder Industriemechaniker arbeitet, kommt meist nicht um teils auch unangenehme Gerüche herum. Das ist im ersten Schritt nicht weiter bedenklich, wenn zum einen von diesen Gerüchen keine Gefahr ausgeht und wenn Sie zum anderen über genügend Schutzmaßnahmen an Ihrem Arbeitsplatz verfügen, dass Ihnen eventuell schädliche Gerüche keinen Schaden zufügen können.
Ein Beispiel: Ammoniak wird unter anderem in der Landwirtschaft und im Handwerk verwendet. Es riecht nicht nur äußerst unangenehm, sondern birgt auch Gefahren, wie die Reizung der Atemwege. Hier müssen entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um Arbeitnehmer nicht zu gefährden – auch über den reinen Geruch hinaus.
Beim Einordnen, ob ein Geruch als Belästigung angesehen werden kann, gibt es individuelle Unterschiede. So zeigen aktuelle Forschungsergebnisse der TU Dortmund, dass Männer hier weniger empfindlich seien als Frauen und Jüngere würden sich schneller belästigt fühlen, als Ältere. Es wird deutlich: Eine fallspezifische Einschätzung ist erforderlich, um herauszufinden, ob es sich in Ihrem Fall um Geruchsbelästigung handelt. Nehmen nicht nur Sie, sondern auch andere Kollegen die Situation als Belästigung wahr, so können sie sich zusammenschließen und gemeinsam Ihr Anliegen an den Arbeitgeber herantragen.
Geruchsbelästigung: Das müssen Sie tolerieren
Das neue Parfum der Kollegin können Sie überhaupt nicht leiden? Dann liegt allerdings noch lange kein Fall von Geruchsbelästigung vor. Das hat weniger mit Ihrer Abneigung, als mit den Umständen zu tun. Wird regelmäßig gelüftet? Ist der Geruch nur kurzweilig vorhanden und nicht permanent? All diese Faktoren beeinflussen die Einschätzung.
Einige Aspekte sind auch gesetzlich festgeschrieben: Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) regelt beispielsweise die Arbeitsplatzbelüftung folgendermaßen: Nach den Vorschriften muss „in umschlossenen Arbeitsräumen [...] unter Berücksichtigung der Arbeitsverfahren, der körperlichen Beanspruchung und der Anzahl der Beschäftigten [...] ausreichend gesundheitlich zuträgliche Atemluft vorhanden sein“. Das bedeutet: Auch wenn ein Geruch als unangenehm oder störend empfunden wird, gilt er nicht als Belästigung, wenn genügend Atemluft zur Verfügung steht und Sie durch den Geruch nicht in Ihrer Arbeitsweise und Leistung beeinträchtigt werden.
Geruchsbelästigung: Das müssen Sie nicht hinnehmen
Greifen wir wieder das Parfum-Beispiel auf: Ihre Kollegin verteilt ihren Duft in einem geschlossenen 2-Personen-Büro jede Stunde und lüftet nicht, sodass Sie Kopfschmerzen davon bekommen? In einem solchen Fall sieht die Lage etwas anders aus, da Ihre Arbeitsleistung unter der Geruchsbelästigung leidet. Hier sollten Sie zunächst mit der betreffenden Kollegin sprechen. Zeigt diese keine Einsicht, sollten Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Schließlich ist jedem an einem angenehmen Arbeitsumfeld gelegen. Meist erreicht man so im ersten Schritt eine Einigung. Schwieriger wird es, wenn der Körpergeruch von Kollegen, wie zum Beispiel Schweiß, ein Problem darstellt. Hier ist besonderes Feingefühl bei der Kommunikation gefragt. Fakt ist: Arbeitsgerichte haben bereits Kündigungen als rechtmäßig bestätigt, bei der Mitarbeiter wegen zu starkem Schweißgeruch entlassen wurden.