Fristlose Kündigung ohne Abmahnung – ist das überhaupt erlaubt?

Die außerordentliche Kündigung

Bei der außerordentlichen Kündigung, also der fristlosen Kündigung, ist, anders als bei einer ordentlichen Kündigung, schon etwas Gravierendes vorgefallen, das das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundlegend zerrüttet hat. Ein einfacher Fehler oder die gegenseitige Abneigung reichen nicht als Begründungen. Der Grund muss so wichtig sein, dass es dem Arbeitgeber nicht mehr zumutbar ist, den Mitarbeiter weiter zu beschäftigen.

Meist geht einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung voraus, die die Leistung und/oder das Verhalten des Arbeitnehmers beanstandet und gleichzeitig mit einer möglichen Kündigung droht, sollte sich besagter Fall in Zukunft wiederholen. Doch manchmal ist eine Abmahnung nicht zwingend als Voraussetzung vorgeschrieben.

Gründe für eine fristlose Kündigung

  • Arbeitsverweigerung, häufiges unentschuldigtes Fehlen und Urlaub ohne Zustimmung des Arbeitgebers
  • Annahme oder Einforderung von Schmiergeldern
  • Schwerer Diebstahl
  • Weitergabe von Firmengeheimnissen, Arbeit für die Konkurrenz und Zuwiderhandlung gegen Interessen des Unternehmens
  • Üble Nachrede, Beleidung von Kollegen/innen und Vorgesetzter/n und Verbreitung von Lügen, Aufstellen von unwahren Behauptungen, die dem Unternehmen schaden
  • Sexuelle Belästigung von Kollegen/innen
  • Spesenbetrug
  • Vorsätzliche Verletzung von Kollegen/innen und Arbeitgebern
  • Trunkenheit am Arbeitsplatz (z. B. Kraftfahrer während seiner Lenkzeiten)
  • Unerlaubte private Internetnutzung, Anfertigung von Raubkopien

Der Arbeitnehmer sollte in jedem Fall im Vorfeld das Gespräch suchen, das eine letzte Möglichkeit zur Klärung der Situation darstellt. So kann sich der betroffene Arbeitnehmer zu den Vorwürfen äußern und eine fristlose Kündigung wird vielleicht noch abgewendet.

Mögliche Fristen bei fristlosen Kündigungen

Eine fristlose Kündigung kann nur innerhalb einer zweiwöchigen Erklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden. Die Frist beginnt, sobald der Grund für die fristlose Kündigung bekannt ist. Ist von Seiten des Arbeitnehmers noch Zeit für die Recherche zum Sachverhalt notwendig, beginnt die Frist, sobald diese abgeschlossen ist.

Die fristlose Kündigung erfolgt schriftlich und sollte dem Arbeitnehmer als Einschreiben zugesandt werden. Eine fristlose Kündigung sollte immer das allerletzte Mittel sein. Arbeitgeber sollten immer auch nach milderen Lösungen suchen. So können im Vorfeld auch Ermahnungen und Abmahnungen ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber kann eine Versetzung in Betracht ziehen oder dem Arbeitnehmer fristgerecht kündigen.

Fristlose Kündigungen – in Kürze

  • Es muss immer ein schwerwiegender Grund vorliegen.
  • In der Regel sollte eine Abmahnung vorausgehen. Nur in Ausnahmefällen kann diese entfallen.
  • Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollten abgewogen werden. Gibt es Entlastungsgründe?
  • Eine fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden.
  • Gibt es einen Betriebsrat, muss auch dieser gehört werden.
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