Arbeitszeitgesetz Weihnachten: So ist die Rechtslage

Feiertage zu Weihnachten

Wer von den Weihnachtsfeiertagen spricht, meint meistens drei Tage: den Heiligabend, den ersten und den zweiten Weihnachtstag. Gesetzliche Feiertage – und zwar bundeseinheitlich – sind aber nur der 25. und 26. Dezember. Heiligabend ist somit ein „normaler“ Arbeitstag, wenn er auf einen Werktag fällt. Das bedeutet, wer an diesem Tag nicht arbeiten möchte, muss einen Urlaubsantrag stellen. Der Arbeitgeber darf aufgrund seines Direktionsrechts aus § 106 Gewerbeordnung (GewO) entscheiden, wer von den urlaubswilligen Beschäftigten an diesem Tag Urlaub machen darf und wer arbeiten muss. Angestellte mit Familie und Kindern oder zu pflegenden Angehörigen haben dabei Vorrang. 

Wer muss nach dem Arbeitszeitgesetz zu Weihnachten arbeiten?

Die Feiertagsarbeit ist im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) in den §§ 9 bis 13 geregelt. Nach § 9 Abs. 1 ArbZG ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr grundsätzlich untersagt. Dies gilt somit auch für den 25. und 26. Dezember. Das Gesetz sieht aber eine ganze Reihe von Ausnahmen vor:

  • § 9 Abs. 2 ArbZG: In Unternehmen mit Mehrschichtsystem und regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht
  • § 9 Abs. 3 ArbZG: Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden
  • § 10 Abs. 1 ArbZG: Diese Vorschrift führt etliche Branchen auf, in denen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden dürfen, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Zu ihnen zählen unter anderem Not- und Rettungsdienste, Feuerwehr, Krankenhäuser, Gaststätten, Hotels, Musik- und Theateraufführungen, Messen, Verkehrsbetriebe, Energie- und Wasserversorgungsbetriebe und Landwirtschaft sowie tagesaktuelle Presse und Medien
  • § 10 Abs. 2 ArbZG: Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Arbeitnehmer für Produktionsarbeiten beschäftigt werden
  • § 10 Abs. 3 ArbZG: Arbeitnehmer in Bäckereinen und Konditoreien dürfen bis zu drei Stunden beschäftigt werden

 

Gibt es für die Arbeit zu Weihnachten einen Feiertagszuschlag?

Wer an einem Feiertag wie einem der Weihnachtstage arbeiten muss, sieht es natürlich gern, wenn sich dieser Einsatz finanziell bezahlt macht. Doch nicht jeder Arbeitnehmer, der in den sauren Apfel beißen muss, hat automatisch einen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag. Ein solcher besteht nur, wenn er im Tarif- oder Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung festgeschrieben ist. Für geleistete Nachtarbeit steht dem Arbeitnehmer aber nach § 5 ArbZG ein Ausgleich in Form von bezahlten freien Tagen oder ein „angemessener Zuschlag“ auf das ihm dafür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu, sofern keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen.

In jedem Fall hat der betroffene Arbeitnehmer als Ausgleich für den entgangenen freien Tag nach § 11 Abs. 3 ArbZG Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss innerhalb von acht Wochen gewährt werden.

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