Arbeitskleidung: Was darf vorgeschrieben werden?

In vielen Berufen ist das Tragen einheitlicher Uniformen selbstverständlich, so zum Beispiel bei Polizei, Feuerwehr und Militär, in der Luft- und Schifffahrt, im medizinischen Dienst oder auch im Hotel- und Gastronomiegewerbe. Die einheitliche Kleidung soll in diesen Fällen die Funktion des Beschäftigten deutlich machen und seine Zugehörigkeit zu einem Unternehmen oder einer Branche dokumentieren. Doch auch in vielen anderen Bereichen schreiben Arbeitgeber ihren Angestellten ein bestimmtes Erscheinungsbild vor. Bei Dienstleistungsunternehmen, bei denen die Mitarbeiter viel Kundenverkehr haben, geht es beispielsweise meist um einen gepflegten, seriösen Auftritt.

Rechtsgrundlagen für Kleidungsvorschriften

Doch inwieweit ist der Arbeitgeber überhaupt befugt, eine Kleiderordnung vorzuschreiben? An sich darf jeder Mensch selbst entscheiden, was er anzieht – auch bei der Arbeit. Doch ganz so einfach ist es in der Praxis natürlich nicht. Denn der Arbeitgeber hat seinen Angestellten gegenüber ein Direktions- und Weisungsrecht aus § 106 Gewerbeordnung (GewO). Demnach kann er Inhalt, Ort und Zeit sowie die Arbeitsbedingungen bestimmen. Damit hat er auch das Recht, Vorgaben hinsichtlich des Erscheinungsbilds seiner Angestellten zu machen. In vielen Berufen wird die Arbeitskleidung durch den Arbeitsvertrag, einen Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung vorgeschrieben. In letzterem Fall hat der Betriebsrat bei der Festlegung der Vorschriften ein Mitspracherecht aus § 87 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Das Direktionsrecht des Arbeitgebers erstreckt sich allerdings nur auf die Arbeitszeit. Er darf seinen Arbeitnehmern also nicht vorschreiben, was sie außerhalb dieser Zeiten tragen.

Grenzen des Direktionsrechts

Das Direktionsrecht des Arbeitgebers hat allerdings Grenzen. Über diese wird sich vor den Arbeitsgerichten gern und ausgiebig gestritten. Grundsätzlich darf der Arbeitgeber Kleidervorschriften nur machen, wenn er ein begründetes Interesse daran hat. Dies kann auch aus Gründen der Sicherheit der Fall sein. So kann der Arbeitgeber seinen Angestellten zum Beispiel in bestimmten Arbeitsbereichen wie einer Kfz-Werkstatt oder in der Produktion untersagen, Ketten, Ringe oder Piercings zu tragen.

Arbeitskleidung zur Sicherheit

Geht es um die Sicherheit der Beschäftigten, ist der Arbeitgeber zweifelsfrei befugt, bestimmte Arbeitskleidung vorzuschreiben. Dabei kann es um den persönlichen Schutz des Arbeitnehmers durch ein einheitliches Erscheinungsbild gehen, oder den Schutz vor Unfällen bei gefährlichen Tätigkeiten. In diesem Fall wird eine entsprechende Schutzkleidung, dazu zählen zum Beispiel Helme und Schutzanzüge, angeordnet. Dies beruht keineswegs auf Freiwilligkeit: Arbeitgeber sind verantwortlich dafür, ihre Angestellten vor gesundheitsschädigenden Beeinträchtigungen zu schützen. In § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist geregelt, wann Arbeitnehmer verpflichtet sind, Schutzkleidung zu tragen.

Wer übernimmt die Kosten für Arbeitskleidung?

Handelt es sich um gesetzlich vorgeschriebene Schutzkleidung, ist diese vom Arbeitgeber zu stellen. In allen anderen Fällen ist eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers möglich. Sind Bekleidungsvorschriften durch Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen festgelegt, enthalten diese häufig auch Regelungen zur Kostenbeteiligung. Generell gilt: Wird der Arbeitnehmer durch die Beteiligung an den Kosten unbillig benachteiligt, kann er rechtlich dagegen vorgehen. Zu berücksichtigen ist dabei das Verhältnis der auf ihn entfallenden Kosten zum Gehalt.

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