Das sind die Rechte und Pflichten eines Betriebsrats

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Welche Rechte hat ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat wurde vom Gesetzgeber unter einen besonderen Schutz gestellt und daher mit einer ganzen Reihe von Rechten ausgestattet, die im Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) geregelt sind.

Mitbestimmungsrecht

Die echte Mitbestimmung ist das stärkste Recht eines Betriebsrats. Die Mitbestimmungsrechte regeln, dass der Arbeitgeber, insbesondere in personellen und sozialen Angelegenheiten, bestimmte Maßnahmen nur mit Zustimmung des Betriebsrats treffen darf. Ein Recht auf Mitbestimmung hat der Betriebsrat nach § 87 BetrVG unter anderem bei folgenden Themen:

  • Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer
  • Lage und Verteilung der Arbeitszeit und der Pausen
  • Fragen der Entlohnung sowie der Festsetzung von Prämien und leistungsbezogenen Entgelten
  • Urlaubsregelungen
  • Fragen des Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung

In sozialen Angelegenheiten darf der Betriebsrat auch von sich aus die Initiative ergreifen. Neben dem Mitbestimmungsrecht hat der Betriebsrat weitere Beteiligungsrechte:

Anhörungsrecht

Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat anhören und sich mit dessen Vorbringen auseinandersetzen. Das ist nach § 102 BetrVG zum Beispiel vor jeder Kündigung der Fall.

Beratungsrecht

Arbeitgeber und Betriebsrat müssen Angelegenheiten gemeinsam erörtern. Das gilt unter anderem bei geplanten Betriebsänderungen wie der Stilllegung oder Verlegung des Betriebs oder von Betriebsteilen, dem Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder grundlegenden Änderungen in der Betriebsorganisation.

Informationsrecht

Um sicherzustellen, dass der Betriebsrat seine Aufgaben sachgerecht ausführen kann, hat er ein Informationsrecht gegenüber dem Arbeitgeber. Das bedeutet, der Arbeitgeber muss den Betriebsrat von sich aus umfassend und so rechtzeitig unterrichten, dass dieser seine gesetzlichen Aufgaben fristgerecht wahrnehmen kann. Dieser allgemeine Unterrichtungsanspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 BetrVG und § 2 Abs. 1 BetrVG, dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat. Neben dem allgemeinen Unterrichtungsanspruch sieht das Betriebsverfassungsgesetz in bestimmten Fällen einen speziellen Unterrichtungsanspruch vor. Das gilt zum Beispiel für Personalplanungen, Betriebsänderungen, Kündigungen, Massenentlassungen und Beschwerden.

Welche Pflichten hat ein Betriebsrat?

Keine Rechte ohne Pflichten, dieser Grundsatz gilt auch hier.

Verschwiegenheitspflicht

Der Betriebsrat hat aufgrund seiner verantwortungsvollen Aufgaben eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht. Ihr unterliegen zum Beispiel:

  • Personalangelegenheiten
  • Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
  • Arbeitnehmerbeschwerden
  • Erkenntnisse aus dem Wirtschaftsausschuss

Die Verschwiegenheitspflicht gilt grundsätzlich gegenüber Dritten, also Personen, die nicht Mitglied des Betriebsrats sind. Ausnahmen gelten für die Arbeitnehmerbeschwerde nach § 82 Abs. 2 und § 83 Abs. 1 BetrVG.

Fortbildungspflicht

Die Betriebsratsmitglieder sind verpflichtet, an Schulungen teilzunehmen, welche Kenntnisse vermitteln, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. Der Arbeitgeber hat sie dafür ohne Entgeltminderung von der Arbeit freizustellen und die notwendigen Kosten zu übernehmen.

Allgemeine Pflichten

Aus der Tätigkeit des Betriebsrats ergeben sich weitere, allgemeine, Pflichten. Zu ihnen zählen die Pflicht, vertrauensvoll mit dem Arbeitgeber zusammenzuarbeiten, sowie zur Teilnahme an Betriebsratssitzungen und Monatsgesprächen mit dem Arbeitgeber.

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