Ist man als Betriebsratsmitglied unkündbar?

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Betriebsratsmitglied: Kündigung oder keine Kündigung?

Das ist hier die Frage! Grundsätzlich gibt es gesetzlich gesehen nur wenige Positionen, die als „unkündbar“ gelten. Mehr zum Thema Unkündbarkeit haben wir daher in unserem Artikel "Ab wann ist man unkündbar" für Sie zusammengefasst. Bei Mitgliedern des Betriebsrats gelten besondere Regelungen hinsichtlich des Kündigungsschutzes, um Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen zu schützen.

Je nach Position und Aufgabe gibt es folgende Regelungen:

Wahlvorstand: Mitglieder des Wahlvorstands haben einen besonderen Kündigungsschutz ab dem Zeitpunkt der Bestellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses plus sechs Monate. Wenn die Bestellung des Wahlvorstands also am 1. Februar eines Jahres erfolgt und die Bekanntgabe der Wahlergebnisse am 1. Juni, so verfällt der gesonderte Kündigungsschutz am 1. Dezember des gleichen Jahres.

Wahlkandidaten: Wer sich als Kandidat für die Wahl zum Betriebsrat stellt, für den gilt ab der Aufstellung des Wahlvorschlags bis hin zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses ein Kündigungsschutz. Dieser gilt auch noch plus sechs Monate nach Bekanntgabe der Ergebnisse. Auch hier gilt die gleiche Rechnung wie im ersten Beispiel: Wenn der Wahlvorschlag am 1. Februar erfolgt, die Ergebnisse am 1. Juni bekannt gegeben werden, so ist der Kandidat bis zum 1. Dezember vor willkürlicher Kündigung geschützt.

Mitglieder des Betriebsrats: Hat man es in den Betriebsrat geschafft, so gelten auch hier Sonderregelungen. Für ordentlich gewählte Mitglieder gilt ab ihrer Amtszeit bis zum Ende ihrer Amtszeit plus zwölf Monate der Kündigungsschutz. Wer also am 1. Februar 2015 sein Amt angetreten und am 1. Februar 2019 sein Amt niedergelegt hat, für den gilt bis zum 1. Februar 2020 der Kündigungsschutz.

Ersatzmitglieder des Betriebsrats: Und auch diese Mitglieder haben bei Vertretung eines ordentlichen Mitglieds einen gesonderten Kündigungsschutz, und zwar volle zwölf Monate lang. Wer so am 1. Februar 2019 ein ordentliches Mitglied vertritt, fällt bis zum 1. Februar 2020 unter den Kündigungsschutz.

Mitglied des Betriebsrats: Wann kann gekündigt werden?

Wie in eigentlich jedem Fall heißt der Kündigungsschutz nicht, dass Sie sich als Betriebsratsmitglied alles erlauben können und trotzdem nicht gekündigt werden. Es gibt nämlich drei Ausnahmen von der Regel:

  • Wenn eine außerordentliche, fristlose Kündigung vollzogen wird.
  • Wenn der Betrieb stillgelegt wird.
  • Wenn die entsprechende Betriebsabteilung stillgelegt wird und es im weiteren Betrieb keine Beschäftigungsmöglichkeit gibt.

Einem Betriebsratsmitglied kann somit nur wegen der oben genannten Gründe gekündigt werden, nicht aber aufgrund von krankheits- oder personenbedingten Kündigungen.

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